Fachinformationen

Hygiene & Infektionsschutz

Alles soll sauber sein

Hygiene und Infektionsschutz dienen dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten durch Viren, Bakterien, Pilze, Einzeller und Parasiten. Insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen und bei der Lebensmittelzubereitung sind die Verbreitungsgefahren hoch. Deshalb müssen alle Mitarbeitende in diesen Bereichen Hygieneregeln besonders aufmerksam einhalten.

Mögliche Ansteckungswege sind von Mensch zu Mensch oder durch verunreinigte oder verdorbene Lebensmittel. Durch vorgegebene Hygienemaßnahmen, wie z. B. gezielte Reinigung und Desinfektion sowie das Tragen von Schutzhandschuhen, werden mögliche Infektionswege unterbrochen. Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote für erkrankte Mitarbeitende und betreute Kinder/Jugendliche regelt das Infektionsschutzgesetz.

Bei der Betreuung von nicht geimpften Kindern und Jugendlichen können sich Mitarbeitende an den so genannten Kinderkrankheiten anstecken, wenn sie die Krankheit nicht selbst als Kind durchlitten oder entsprechenden Impfschutz haben. Einen Schutz vor Ansteckung durch Hygieneregeln gibt es praktisch nicht. Aus diesem Grund bietet der Arbeitgebende im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Schutzimpfungen gegen diese Krankheiten an.

Die EFAS hat in der Reihe „EFAS informiert“ eine tabellarische Zusammenstellung relevanter Infektionskrankheiten mit Übertragung, Krankheitsverlauf, Relevanz für Schwangere und Schutzmaßnahmen erstellt.

In Hygieneplänen legen Sie fest, was mit welchem Mittel wie oft gereinigt wird. In sensiblen Bereichen, z. B. Küchen oder Gemeinschaftseinrichtungen, fordern Gesundheitsämter diese Festschreibung. Auch ohne eine gesetzliche Forderung ist das Reinigen nach Plan sinnvoll, um mit angemessenem Aufwand für Sauberkeit zu sorgen.

Muster-Reinigungs- und Desinfektionspläne

Die folgenden Muster berücksichtigen nicht die Anforderungen aus der Corona-Pandemie.

Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz regelt bundesweit den Schutz der Bevölkerung vor Infektionserkrankungen. Von daher ist das Gesetz sehr umfangreich. Für kirchliche Einrichtungen sind nur Teile davon interessant, wie z. B. Regelungen zum Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen, Hygienevorgaben für die Zubereitung und Abgabe von Lebensmitteln oder Bestimmungen zum Schutz vor SARS-CoV-2. Nur in Teilen adressiert das Gesetz “an die Arbeitswelt”. Das bedeutet, dass Arbeitsschutzregelungen (z. B. durch die Biostoffverordnung) anders aussehen können, als es im Infektionsschutzgesetz für die Allgemeinbevölkerung vorgegeben wird. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes muss deshalb im Einzelfall gut beachtet werden.

Belehrungen zur Hygiene nach dem Infektionsschutzgesetz

Belehrungsunterlagen