Wer ist betroffen?

Gaertner Schere Collage1

Arbeitsbereiche mit Tätigkeiten im Freien

Im kirchlichen Bereich gibt es verschiedene Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten im Freien ausgeführt werden. Mitarbeitende auf Friedhöfen, in der Grünpflege und in der Kinderbetreuung arbeiten ganztägig oder über einen gewissen Zeitraum im Freien.

Beispiele für Tätigkeiten im Freien:

  • Grünpflegearbeiten wie Hecke- und Baumschnitt sowie Rasen mähen
  • Reinigung der Gehwege und Höfe im Außenbereich
  • Pflege von Grabanlagen auf dem Friedhof
  • Grabaushub mit der Hand oder mit Grabebaggern
  • Forstarbeiten in kirchlichen Wäldern
  • Kinderbetreuung im Waldkindergarten
  • Betreuung der Kinder beim Freispiel in der Außenanlage von Kindergärten und Krippen
  • Betreuung der Schüler/innen beim Sportunterricht im Freien
  • ...

Die Belastung durch die natürliche UV-Strahlung hängt maßgeblich von der Dauer des Aufenthaltes im Freien, von der Sonneneinstrahlung (UV-Index), von der Tageszeit und von der geografischen Lage ab. Die Berufsgruppen, die den ganzen Tag im Freien arbeiten - Mitarbeitende im Friedhofs- und Grünpflegebereich - sind am stärksten durch die UV-Strahlung (UV-A- und UV-B-Strahlen) belastet. Damit sind sie als "Outdoorworker" nicht nur in der Freizeit, sondern oft auch im Beruf der Sonnenstrahlung "ausgesetzt".

Wir haben im kirchlichen Bereich auch Tätigkeiten im Freien, die nicht tagtäglich ausgeführt werden:

  • Reinigung von Regenrinnen an Gebäuden
  • Zeltlager bei Kinder- und Jugendfreizeiten
  • Tagesausflüge mit Kindern und Jugendlichen in Kindergärten und Schulen
  • Bewirtung und Aktivitäten im Freien bei Gemeindefesten im Sommer
  • Open-Air Gottesdienste
  • Austragen von Gemeindebriefen mit dem Fahrrad oder zu Fuß
  • ...

Hier ist bei der Ermittlung und der Einschätzung der Gefährdungen die Belastung durch die natürliche UV-Strahlung mit zu berücksichtigen. 

Grundsätzlich sind bei allen Tätigkeiten im Freien Schutzmaßnahmen für die Mitarbeitenden zu veranlassen, damit die Haut und die Augen vor den Sonnenstrahlen geschützt sind. Der Schutz vor übermäßiger Hitze ist ebenfalls zu beachten.

WICHTIG: Werden Tätigkeiten im Freien durch Ehrenamtliche ausgeführt, ist der Arbeitgebende verpflichtet, diesen Personen die gleichen Schutzmaßnahmen zukommen zu lassen wie haupt- und nebenamtlich Beschäftigten.

Genesis-Studie der DGUV

Text kommt noch.

Drucken